Satzung des Juniorenfördervereins JFV Leiningerland 2011 e.V.

Präambel

Zur altersgerechten Förderung des Fußballsports von den D-Junioren (10 Jahre) bis zu den A Junioren (18 Jahre) und zur Gestaltung einer gemeinsamen sinnvollen Jugendarbeit gründen die sechs Stammvereine verbunden von (alphabetisch) „TuS Altleiningen1889 e.V.“, „TSV Carlsberg e.V., TuS 1904 Hertlingshausen e.V., VfR Hettenleidelheim e.V., TuS 05 Ramsen e.V. und „ATSV 1884 Wattenheim e.V.“ im Jahre 2011 einen Juniorenförderverein. Ziel ist es durch Einsatz von qualifizierten Trainern und Betreuern möglichst viele Spieler vom Juniorenbereich in den Herrenbereich zu bringen und den Spielern der einzelnen Stammvereine durch die Gründung des Juniorenfördervereins die Möglichkeit des sportlichen Erfolgs durch Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere Spielklasse zu geben. Die Stammvereine stellen die Fußballplätze sowie die sanitären Einrichtungen für Trainings- und Spielbetrieb dem JFV Leiningerland unentgeltlich zur Verfügung. Trainingstage und –zeiten sowie Spieltermine werden mit den Stammvereinen abgestimmt. Die Entscheidung, welche Jugendmannschaft wo und wann trainiert bzw. spielt hängt von der jeweiligen Kaderzusammenstellung der einzelnen Mannschaften ab und kann von Saison zu Saison variieren.

§ 1 Name und Sitz des Juniorenfördervereins

  1. Der Juniorenförderverein führt folgenden Namen:

Juniorenförderverein (JFV) Leiningerland 2011 e.V.

Der Juniorenförderverein besteht aus folgenden Stammvereinen:

TuS Altleiningen 1889 e.V.

TSV Carlsberg e.V.

TuS 1904 Hertlingshausen e.V.

VfR Hettenleidelheim e.V.

TuS 05 Ramsen e.V.

ATSV 1884 Wattenheim e.V.

  1. Der Juniorenförderverein hat seinen Sitz in Hettenleidelheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr des JFV Leiningerland erstreckt sich von 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

  1. Der JFV Leiningerland gehört dem Südwestdeutschen Fußballverband e.V. an.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der JFV Leiningerland ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zweck des Juniorenfördervereins

Zweck des JFV Leiningerland ist die Förderung des Jugendfußballs.

  1. Dem JFV Leiningerland wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, um damit die Existenz der aktiven Mannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern.

Die Startrechte der Junioren richten sich nach den Bestimmungen des Südwestdeutschen Fußballverbandes e.V. (SWFV).

  1. Der JFV Leiningerland sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in den Altersgruppen A- bis D-Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt er in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Gemäß der Satzung des Südwestdeutschen Fußballverbandes wird in den A- bis D Junioren das Spiel- bzw. Passrecht für den JFV erteilt werden. Für die E-, F- und G-Junioren wird das Spiel- bzw. Passrecht für einen der Stammvereine beantragt. Die entsprechende Regelung treffen der JFV Vorstand und die Vorstände der Stammvereine gemeinsam. Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt die Satzung des SWFV die Mitgliedschaften von anderen Jugendlichen (z.B. bis G-Junioren) im JFV gestatten, so sei dies hiermit ausdrücklich zulässig. Auch hierbei treffen der JFV Vorstand und die Vorstände der Stammvereine gemeinsam durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse diese Entscheidung.

  1. Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht an den jeweiligen Stammverein zurück.

Die Wechselmodalitäten, sowie die Festlegung der Ausbildungsentschädigungen lehnen sich an die Vorgaben des SWFV an.

Es entspricht dem Selbstverständnis des Juniorenfördervereins, dass gegenseitige Abwerbemaßnahmen jeglicher Art von Spielern des Juniorenfördervereins durch die beteiligten Stammvereine als grober Verstoß gegen die Satzung des Juniorenfördervereins gelten und zu unterlassen sind, da sie dem Zweck des Juniorenfördervereins entgegenstehen und somit seinen Fortbestand gefährden.

§ 4 Vereinsmittel

  1. Die Einnahmen des JFV Leiningerland setzen sich zusammen aus dem Startzuschuss, Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen sowie Jugendfördermittel.

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe bzw. Änderung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge der Jugendspieler übernimmt der jeweilige Stammverein. Die Beiträge sind als Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der JFV Leiningerland besteht:

- aus allen Jugendspielern (derzeit A- bis D Junioren), die zugleich Mitglieder in einem der Stammvereine sein müssen –sofern es die SWFV- Satzung vorgibt.

- aus mindestens zwei Vertretern der Stammvereine, die zugleich Mitglieder in dem jeweiligen Stammverein sind und von denen mindestens einer dem geschäftsführenden Gremium (Vorstand) des Stammvereins angehört.

- aus weiteren ordentlichen Mitgliedern.

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den JFV Leiningerland. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitgliedes.

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

  1. Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler im JFV Leiningerland endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften.

  1. Will ein zusätzlicher Verein dem JFV Leiningerland als Stammverein beitreten, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit zur Aufnahme notwendig. Darüber hinaus bedarf dies der Zustimmung des SWFV!

  1. Will ein Stammverein aus dem JFV Leiningerland austreten, so ist dies dem Juniorenförderverein schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereins kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

  1. Jeder Stammverein leistet einen Startzuschuss pro Mannschaft, in welche Spieler abgestellt werden. Über die Höhe des Startzuschusses entscheidet der Vorstand. Beim Ausscheiden aus dem JFV Leiningerland wird der Startzuschuss nicht zurückbezahlt.

  1. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 6 Organe des Juniorenfördervereins

Organe des JFV Leiningerland sind:

 

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Der Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem JFV Leiningerland und einem der Stammvereine angehören. Der Vorstand besteht aus 8 Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 Beisitzern (Gesamtvorstand). Im JFV Vorstand sollte jeder der 6 Stammvereine vertreten sein.

2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur Kenntnis zugeleitet.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand des JFV für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim bekannt gegeben.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) die Wahl eines Protokollführers

b) die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes

c) die Entgegennahme des Kassenberichtes

d) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Wahl des Vorstandes

g) die Wahl der 2 Rechnungsprüfer

h) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellte Anträge

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen jedoch teilnehmen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder mindestens 10% der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer Stammvereine die Voraussetzungen zum Bestand des JFV nicht mehr gegeben sind.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  1. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.

§ 9 Die Rechnungsprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Verwaltung oder einem anderen Gremium des Vereins angehören, sollen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.

  1. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JFV, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wird.

§ 10 Auflösung der Juniorenfördergemeinschaft

1. Der JFV kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des JFV werden die drei Vorsitzenden zusammen als Liquidatoren des JFV bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

4. Für Verbindlichkeiten des JFV haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen des JFV (=gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).

5. Sollten alle satzungsgemäß beteiligten Stammvereine des JFV miteinander verschmolzen werden, zieht dies eine automatische Auflösung des JFV nach sich. Das Vereinsvermögen, sowie alle Verbindlichkeiten des JFV gehen in diesem Fall auf den verschmolzenen, neuen Verein über.

  1. Bei Auflösung des Vereins nach Absatz 1. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen des JFV an den Südwestdeutschen Fußballverband der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports  zu verwenden hat

§ 11 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzungen, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.

§ 12 Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen in Kraft.